Statuten des Sängerclubs Langenlebarn

Präambel

Der Sängerclub Langenlebarn ist ein Männergesangverein. Alle im folgenden Schriftsatz angeführten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen beziehen sich aber grundsätzlich auf beide Geschlechter.


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Sängerclub Langenlebarn“.
(2) Er hat seinen Sitz in Langenlebarn, ist unpolitisch und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege:
1. der Musik und des Chorgesanges;
2. der Geselligkeit;
3. des Kunst- und Kulturbewusstseins;
4. der Kontakte zu gleichgesinnten Organisationen.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
 a) entsprechende Proben und Gesangsübungen,
 b) Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Vorträge,
 c) Gesangsdarbietungen und Unterhaltungsveranstaltungen,
 d) Beteiligung an ähnlichen Veranstaltungen anderer Organisationen,
 e) Versammlungen und Wettbewerbe,
 f)  Einrichtung eines Notenarchivs,
 g) Pflege von Aufzeichnungen der Vereinsgeschichte.

(3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 
 a) Mitgliedsbeiträge,
 b) Erträge aus Veranstaltungen und Werbemitteln,
 c) Subventionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
 d) Spenden und Sponsoren,
 e) Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die definitive Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird mit Beschluss des Vereinsvorstandes wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
 a) dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt,
 b) dieses trotz Aufforderung eines der Vorstandsmitglieder längere Zeit den Proben unbegründet fernbleibt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
(5) Gegen den Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied eine schriftliche Berufung an den Vorstand innerhalb einer Monatsfrist eingebracht werden. Die Entscheidung des Vorstandes darüber ist endgültig und an die Generalversammlung zu berichten.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern, sofern diese ordentliche Mitglieder sind, zu.
(2) Jedem Mitglied sind auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
(3) Der Vorstand hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
(4) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu erteilen.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
{6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben unter Bezugnahme auf die Vereinsstatuten den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
(7) Mitglieder, welche die Proben mangelhaft besuchen, können vom Chormeister von der Mitwirkung an Auführungen ausgeschlossen werden.
(8) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(9) Ehrenmitglieder haben für ihre Person bei allen Vereinsveranstaltungen freien Eintritt.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
 1.  die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
 2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
 3. die RechnungsPrüfer (§ I4) und
 4. das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
 b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen ,
 c) Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer,
 d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die im §11 Abs. 4 genannten Organe.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Berichte des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Enthebung des aktiven und Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
t) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 a) Obmann und Stellvertreter
 b) Chorleiter und Stellvertreter
 c) Kassier und Stellvertreter
 d) Schriftführer und Stellvertreter
 e) Archivar
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder für einen unvorhersehbaren Zeitraum aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 

(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) oder Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(12) Die Vorstandesmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Koopljerung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Inventarverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des ä 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) und b) dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Der Vorstand ernennt für unbestimmte Zeit eine den aktuellen Erfordernissen entsprechende Anzahl an Funktionären (Sangesrat, Chronist, etc.);
(9) Planung und Umsetzung der Vereinsaktivitäten.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei unmittelbarem Handlungsbedarf ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; nachträglich bedürfen diese jedoch der Genehmigung durch die selben.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und versieht alle schriftlichen Arbeiten des Vereines.
(7) Der Kassler ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Der Chorleiter ist für das musikalische Wirken des Vereines und dem hiermit verbundenen Ausbildungsaufwand verantwortlich. Er ist der Stellvertreter des Archivars.
(9) Der Archivar organisiert das Archiv und verwaltet, aktualisiert und ergänzt das Notenmaterial. Er stellt die für den jeweiligen Anlass erforderlichen Unterlagen für die Ausführenden zusammen. Er verwaltet das übrige Vereinsvermögen und stellt dem Kassier die Inventarliste für den Rechnungsabschluss zur Verfügung.
(10) im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Chormeisters, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (8) bis (10) sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach der ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von l4 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und    nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation anfallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Sängerclub Langenlebarn verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Der Klub wird als aufgelöst betrachtet, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter vier herabsinkt. In diesem Fall wird das Klubvermögen dem letzten Obmann oder der zuständigen Gemeinde mit der Bedingung überantwortet, dasselbe einem im Orte sich neu gründenden Verein, der gleiche Ziele verfolgt, auszufolgen.

 

in der gültigen Fassung vom 27. Juli  2006